Dürfen Waffen und Munition von Jägern oder Schützen von Erben einfach behalten werden? Bedarf es einer Meldung an die Waffenbehörde oder gar der Herausgabe, ohne Wenn und Aber? Wer übernimmt Pflichten eines Jagdpachtvertrags? Damit Erben zur Unzeit nicht plötzlich vor vielen Fragezeichen stehen, wenn sie den Nachlass eines verstorbenen Jägers oder Pächters verwalten sollen, sei heute einmal das Wichtigste zum Erbrecht im Jagdwesen zusammengetragen.

Die Waffenbesitzkarte für Erben

Umfasst das Erbe eine oder eine Ansammlung von Waffen, für deren Haltung eine Erlaubnis nötig ist, muss man eine Waffenbesitzkarte als Erbender beantragen. Es kann jedoch natürlich auch sein, dass lediglich eine Nachtragung in eine dem Erben bereits gehörende Waffenbesitzkarte erforderlich ist.
Binnen 30 Tagen, nachdem vom Erbe erfahren und es angenommen wurde, muss eine der oben genannten Optionen wahrgenommen worden sein. Ansonsten wird dies als Ordnungswidrigkeit angesehen und man muss ein Knöllchen zahlen. Also besser nicht zu lange warten.

Erbenprivileg, Sachkundenachweis und Jagdschein

Wenn die Erben ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können, also selbst Jäger oder Sportschütze sind, müssen von Amts wegen keine weiteren Voraussetzungen überprüft werden. Wenn dies nicht zutrifft, der Erbe also z.B. Musiklehrer oder Bänker ist, kann dies trotzdem fallengelassen werden, wenn der Erblasser der qua Gesetz berechtigte Besitzer der Waffen war und der Erbe eine charakterliche Eignung vorweist.
In jedem Falle jedoch muss, wenn es sich nicht um Angehörige der Jägerzunft handelt, ein sogenanntes Blockiersystem errichtet werden. Der Einbau erfolgt durch Waffenhändler oder –hersteller. Ein Blockiersystem ist obsolet, wenn es für die entsprechende Waffe keines gibt. Es wird obligatorisch, wenn es nachdem Erbe noch entwickelt wird.
Ansonsten entfällt durch das Erbenprivileg sämtliche weiteren anfallenden Bedürfnisnachweise, zum Beispiel für Inbesitznahme und Kauf der Waffe. Auch bedarf es nicht eines Sachkundenachweises (dieser belegt, dass der Erbende über ausreichend Fähigkeit, Kenntnis und sichere Handhabung der Waffen verfügt). Weiterführende Informationen zum Ankauf von Erbwaffen finden sie hier: https://www.moderne-schiesslehre.de/hilfe-ich-erbe-waffen-was-soll-ich-machen

Altersgrenze

Das in den oberen Abschnitten Wiedergegebene gilt nicht, wenn der Erbe noch keine 25 Jahre alt ist. Damit man das Erbe dann noch vollumfänglich empfangen zu können, braucht man zusätzlich ein amts- oder fachärztliches, psychologisches Zeugnis über die geistige Eignung zum Besitz von Waffen. Kosten müssen selbst übernommen werden.

Jagdpacht und Jagdpachtvertrag

Bei Jagdpachtverträgen handelt es sich um Schuldrechtverträge. Der Pächter wird durch sie zur Abgabe eines Zinssatzes verpflichtet sowie – falls es dazu eine vertragliche Übereinkunft gibt – auch zur Abgabe des Wildschadenersatzes. Auch die Sicherstellung der Möglichkeit zur genügenden Bejagung hat vom Verpächter sichergestellt zu sein.
Sofern nicht anders vereinbart, ist zu den Laufzeiten der Jagdpachtverträge folgendes zu sagen: Bis auf die Landesgesetze von Brandenburg schreiben alle anderen Bundesländer vor, dass der Jagdpachtvertrag nicht unmittelbar nach dem Tod des Jagdpächters endet. Zwischen Uckermark und Fläming endet die Pacht sofort, in BRE, NDS, MVP und SA gibt es zumindest eine Auslauffrist.

Kündigungsrecht des Jagdpachtvertrags

Erfüllt der Erbe notwendige Voraussetzungen zum Erbantritt nicht, muss die Ausübung der Jagd qua Landesgesetz durch einen Dritten wahrgenommen werden, der vom Erben bestimmt werden muss. Das Pachtrecht im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ordnet hierbei die Kündigungsrechte aller Parteien.
Ist es ein Vertrag ohne zeitliche Frist, haben die Erben außerordentliche Kündigungsrechte zum Ende des Pachtjahres hin. Der Verpächter genießt dieses Recht nicht. Das außerordentliche Kündigungsrecht steht dem Erben jedoch ausschließlich einen Monat von dem Zeitpunkt an zu, ab dem der Erbe vom Tod des Erblassers UND seiner Erbenstellung erfuhr.

Der Autor Hendrik Schwarzkopf arbeitet als Redakteur für das Rechtsportal AdvoGarant.de. Nebenbei durchstreift er gerne Wald und Flur im Kölner Rheinland, weniger der Jagd, aber der Ruhe und Abwechslung halber, nach einem anstrengenden Tag.