Nicht erst seit der 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung gibt es beim Thema Wildkameras immer wieder Konfliktpotential. Vor 2018 wurde insbesondere die Meldepflicht heiß diskutiert. Heute bewegt sich jeder Jäger bereits mit dem Anbringen von Wildkameras am Rande der Illegalität. Denn die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen des Waldes, wird von einigen Landesdatenschutzbeauftragten grundsätzlich als unzulässig betrachtet. Wie also kann man Wildkameras datenschutzkonform verwenden?

Sinn und Zweck von Wildkameras

Jäger, Förster und Waldbesitzer nutzen natürlich Wildkameras zur Tierbeobachtung. Die Kamera soll den Zweck erfüllen den Wildtierbestand zu beobachten und zu dokumentieren. Mit Hilfe der Aufnahmen können dann sowohl Schlüsse über den Bestand und über das Verhalten des Wildes getroffen werden. In der Konsequenz können dann damit Entscheidungen für Jagd und Hege getroffen werden. Eine Wildkamera kann dazu dienen den Jagderfolge einerseits zu steigern, als auch den Jagddruck zu minimieren, wenn man einen gut dokumentierten Wildbestand und das Verhalten im Revier gut nachverfolgen kann. Auch lässt sich mitunter die Entstehung von Wildschäden erfassen und aufzeichnen und damit geeignete Maßnahmen ableiten. Entsprechend sollte man auch davon ausgehen, dass Jäger, Förster und Waldbesitzer ein berechtigtes Interesse haben Wildkameras zu nutzen. Da die Kameras in den meisten Fällen sowieso abseits von Wegen an eher versteckten Stellen an Kirrungen, Luderplätzen, Äsungsflächen, Salzlecken, Pässen und Wechseln angebracht werden, sollte es ja auch eigentlich kein Problem geben. Es ist ja auch nicht das Ziel Menschen im Revier aufzunehmen.

Datenschutz und Konfliktpotentiale bei Wildkameras

Datenschutz und Konfliktpotentiale bei Wildkameras

Auch wenn Jäger, Förster und Waldbesitzer keine Menschen im Revier aufnehmen möchte, liegt in der bloßen Möglichkeit dieser Aufnahmen das Grundproblem. Waldbesucher können durch die angebrachten Wildkameras ebenfalls aufgenommen werden. Dabei haben die Personen im Vorfeld nicht die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob sie dies überhaupt wollen. Außerdem stellen die Aufnahmen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Waldbesuchers dar, denn es wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Der Waldbesucher kann damit grundsätzlich selbst entscheiden inwiefern das eigene Bild veröffentlicht werden darf und kann ebenfalls Löschungsansprüche gegen den Kamerabesitzer geltend machen.

Dieser Umstand wird nun vor dem Hintergrund betrachtet, dass es sich bei unserer Natur und unseren Wäldern um meist öffentlichen Raum handelt, der von jedem betreten werden darf. Die Erholungssuchung genießt damit im öffentlichen Raum einen hohen Stellenwert.

Dabei wird aktuell argumentiert, dass die Interessen dieser Grundfreiheit und Grundrechte der Waldspaziergänger, dem berechtigen Interesse der Datenverarbeitung des Jägers und dem damit verbundenen Interesse der Jagd und Hege überwiegen. Auch wenn bisher eindeutig gerichtliche Urteile zu diesem Sachverhalt fehlen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Jäger, Förster und Waldbesitzer mit dem Anbringen von Wildkameras völlig unbedenklich handeln.

Jäger, Förster und Waldbesitzer sind gezwungen zwischen diesen Interessen abzuwägen und den Konflikt aufzulösen. Denn die Wildkamera könnten jederzeit eine Person im Wald aufnehmen, die mit dieser Aufnahme nicht einverstanden ist.

Datenschutz und Konfliktpotentiale bei Wildkameras

Aktuelle datenschutzkonforme Praxis bei Wildkameras

Eine datenschutzkonforme Praxis beim Anbringen von Wildkameras gibt es aktuell nur in sehr restriktiven Einzelfällen, insbesondere dann, wenn sie zu Forschungszwecken und zum Naturschutz eingesetzt werden und dies in Verbindung mit einer Beauftragung einer öffentlichen Stelle steht. Dabei sind weitere Auflagen der Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen.

Dennoch gibt es in der Praxis für Jäger, Förster und Waldbesitzer einige Möglichkeiten, um aktiv möglichst vielen Aufnahmen gerecht zu werden und die beschriebenen Interessenskonflikte zu vermeiden, auch wenn man sich nach wie vor rechtlich stets Rande zur Illegalität bewegt.

Wildkameras könnten zum Beispiel nur dort angebracht werden, wo grundsätzlich Betretungsverbote existieren. Dazu können je nach Landesgesetzen Waldkulturen, Walddickungen und Schonungen und Baumschulen gehören. Ebenfalls fallen Flächen abseits von Wegen in Naturschutzgebieten darunter. Darüber hinaus können nach den jeweils gültigen Landesjagdgesetzen jagdwirtschaftliche Einrichtungen von der jagdsausübungsberechtigen Person mit einem Vertretungsverbot versehen werden.

Die Kameras müssen so angebracht sein, dass möglichst erst keine Personen aufgenommen werden können. Das sollte in entlegenen Kirrungen, Pässen und Wechseln eigentlich gut der Fall sein. Dennoch sollte man ein Hinweisschild gut sichtbar für Personen anbringen, die auf den Einsatz der Wildkamera unter der Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange hinweist und die erforderlichen Angaben des §13 der Datenschutzgrundverordnung enthält. Ein Musterhinweisschild finden Sie hier.

Ebenfalls ist nach §30 der Datenschutzgrundverordnung noch ein Verzeichnis der Verarbeitung zu pflegen und Daten sofort zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zwingend für das berechtigte Interesse benötigt werden.

Für Jäger, Förster und Waldbesitzer dürften jedoch auch diese Punkte und Maßnahmen keine zufriedenstellende Lösung darstellen.

Die datenschutzkonforme Wildkamera

Die einzige Möglichkeit datenschutzkonform zu handeln ist der Einsatz einer Datenschutzkonformen Wildkamera. Dazu hat die Firma 1MOA GmbH in Verbindung mit dem KI-Technologieunternehmen Synergeticon GmbH eine datenschutzkonforme Wildkamera entwickelt. Die Kamera erkennt dabei selbständig, ob es sich bei dem Objekt vor der Linse um einen Menschen oder gar nur Teile eines Menschen handelt und rendert diese Bereiche vollständig aus dem Bild heraus. Zusätzlich erfolgt keine Speicherung dieser Bilder oder Daten. Damit ist es unmöglich, dass Personen im Revier überhaupt aufgenommen werden können.

Wildkamera Test 1

Aufnahmen von Personen werden automatisch erkannt und herausgerendert

Wildkamera Test 2

Rechts im Bild zum Vergleich die Person ohne die eingesetzte KI

Die Bilderkennung und Bearbeitung können dabei sowohl auf der Kamera stattfinden als auf einem dazwischengeschalteten autarken Server, bevor die Daten auf der Karte gespeichert werden. Mit der zweiten Methode lassen sich insbesondere LTE-Kamerasysteme nachrüsten, was für die Anbieter von Komplettsystemen von Interesse ist.

Mit diesen datenschutzkonformen Wildkameras steht der rechtskonformen, unbedenklichen Nutzung in Wald und Revier nichts mehr im Wege. Daher werden wir die Kamera und die Technologie in einem weiteren Artikel ausführlich vorstellen.

Wenn bereits vorab Interesse besteht oder Vorbestellungen aufgegeben werden möchten, kann dies bequem mit einer E-Mail erfolgen: marketing@1moa.de